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Elmar Funke: „Die AGBs sind fast immer ein Thema!“

Geschrieben am 26. Juni 2023.
Veröffentlicht in Services.
Elmar Funke: „Die AGBs sind fast immer ein Thema!“

Elmar Funke ist einer der renommiertesten Anwälte, die sich auf Eventrecht spezialisiert haben und seit 1997 auf den Spezialgebieten Event-, Urheber- und Medienrecht in seiner Düsseldorfer Kanzlei tätig. Bereits im Juli 2003 hat der Branchenkenner ein viel beachtetes Handbuch zum Eventrecht veröffentlicht und im Laufe der Jahre bei vielen Streitfragen für seine Klienten „die Kohlen aus dem Feuer geholt“.

Vera Viehöfer, GF von ereignishaus // geno kom Werbeagentur GmbH und stellvertretende Vorstandsvorsitzende des Fachverbandes fwd: (vormals FAMAB), hat im November 2020 zu seiner Tätigkeit auf einem Portal folgende Bewertung abgegeben:

In allen Fragestellungen immer schnell und kompetent. Komplexe Sachverhalte werden transparent und lösungsorientiert besprochen. Durch regelmäßigen Austausch auch proaktive Beratung zu relevanten Branchenthemen.“

Elmar Funke hat uns eine kleine Auswahl zeitloser Fragen zum Thema Eventrecht beantwortet.

Empfiehlt sich bei größeren Veranstaltungen (ab welcher Größenordnung?) eine fachanwaltliche Risiko-Beurteilung im Vorfeld oder kann das durch eine Versicherung einfach abgedeckt werden?

Es gibt in Bezug auf Eventrecht keine Fachanwaltschaft. Man sprich in diesem Zusammenhang von einer Spezialisierung im Eventrecht. Eine Versicherung dient nur als Backup, sie ersetzt keinesfalls eine anwaltliche Beratung, um Risiken im Vorfeld zu minimieren. Ich empfehle indoor eine anwaltliche Beratung ab 200 Personen aufgrund der Anwendbarkeit der Versammlungsstättenverordnung, outdoor ab 1.000 Besuchern. Allerdings muss man immer auch schauen, welche Risiken von der Veranstaltung ausgehen. Insbesondere größere Konzerte, Festivals und Rennveranstaltungen sind Hochrisikoveranstaltungen. Tagungen, Kongresse und Messen sind dagegen eher in einer geringen Risikoliga.

Sollte vor jeder Veranstaltung generell vom Veranstalter im Rahmen der Gesamtkonzeption auch ein Sicherheitskonzept erstellt werden und warum?

Nein, Sicherheitskonzepte sind erst erforderlich ab einer bestimmten Besucherzahl, dann sollte man auch über einen sog. Crowdmanager nachdenken. Die Städte und Gemeinden können ein Sicherheitskonzept zur Auflage für eine Veranstaltung machen. Allerdings sollte man auch schon bei den kleineren und mittleren Veranstaltungen Überlegungen anstellen, wie Risiken minimiert werden können und wie eine Entfluchtung im Krisenfall aussehen könnte.

Wenn es zum juristischen Konflikt kommt, ist die Vertragsgestaltung unter den Beteiligten in der Dienstleistungskette von zentraler Bedeutung. Welche enormen Schadensfälle aus Deiner Praxis sind auf zentrale Fehler in der Vertragsgestaltung zurück zu führen?

Hier ist insbesondere die Love Parade 2010 zu nennen. Allerdings ist es immer wichtig, über gute Subunternehmerverträge die Abläufe steuern zu können, denn der Veranstalter steht für die Fehler seiner Beauftragten ein wie für eigenes Verschulden.

Was sind die größten Fehler, die bei Veranstaltungen – und hier nehmen wir nur die Typologien Kongress und Marketing-Event! – immer wieder gemacht werden und die zu teuren juristischen Auseinandersetzungen führen?

Hier mangelt es insbesondere an sauberen Regelungen in den Verträgen und AGB. Die Pandemie hat gezeigt, dass Themen wie Höhere Gewalt und Verschiebung und Ausfall der Veranstaltung im Vorfeld in Betracht gezogen und idealerweise vertraglich zu regeln sind.

Thema Famtrip: Ab wann bin ich Veranstalter, bis zu welcher Grenze Vermittler und wo liegen die wesentlichen Unterschiede?

Reiseveranstalter ist man immer dann, wenn mindestens zwei Hauptreiseleistungen gebündelt werden, also z.B. Flug und Hotel. Aber auch, wenn man separate Verträge über gewisse Reiseleistungen abschließt, kann man in der Gesamtschau als Reiseveranstalter klassifiziert werden. Ein klassisches Reisebüro ist aber in der Regel lediglich Vermittler.

Ergänzende Frage: Kann ich mich mit der Klausel „Teilnahme auf eigenes Risiko“ von der Haftung befreien?

Nein. Eine solche Passage kann nur das allgemeine Lebensrisiko bezeichnen. Der Veranstalter kann die Haftung für eigenes Verschulden nur bei Sach- und Vermögensschäden begrenzen. Bei Körper- und Gesundheitsverletzungen haftet er bei leichter Fahrlässigkeit. Ein Haftungsausschluss ist gesetzlich nicht möglich. Allerdings macht eine derartige Klausel natürlich Sinn bei Sportaktivitäten oder anderen Veranstaltungen mit hohem Risikofaktor. Der Veranstalter haftet dann nur, wenn er eine zusätzliche Gefahrenquelle eröffnet hat, weil beispielsweise eine Rennstrecke schlecht präpariert oder abgesichert wurde.

Sollte ein Unternehmen ohne eigene Veranstaltungsabteilung bei der eher seltenen Planung eigener Veranstaltungen sicherheitshalber eine Agentur beauftragen – auch, wenn das zu höheren Kosten führt?

Die meisten Unternehmen haben ab einer gewissen Größe Event-Units von 3-7 Mitarbeitern. Hier macht es einerseits Sinn, eine veranstaltungsspezifische Inhouse-Schulung durchzuführen, wie wir sie als Kanzlei seit 25 Jahren anbieten. Ab einer gewissen Veranstaltungsgröße macht es sicherlich auch Sinn eine erfahrene Eventagentur hinzuzuziehen, um die vielfältigen Aufgabenstellungen zu bewältigen.

Vielleicht ein besonderer Tipp oder eine kleine Fallstudie zum Schluss?

Die Pandemie hat gezeigt, dass viele Eventagenturen, Messebauer und Unternehmen über veraltete AGB und Verträge verfügen. Themen wie Digitalisierung, höhere Gewalt, Stornoregelungen, aber auch Datenschutz sind unzureichend abgebildet. Hier macht es auch in jedem Fall Sinn, vorhandene Verträge und AGB einem Update zu unterziehen. Viele Agenturen erklären auch, dass sie spezialisiert im Thema Markeninszenierung sind, kennen sich aber in Bezug auf die rechtliche Bedeutung einer Marke und das eigene Branding nicht oder kaum aus.

Das Interview mit Elmar Funke wurde geführt von Hans Jürgen Heinrich für eventcompanies.de.

Abbildung: Elmar Funke

 


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